Kirchgemeindeordnung
§ 12. Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde, Umgemeindung
(1) Jedes Kirchenmitglied gehört grundsätzlich der örtlichen Kirchengemeinde, bei Gesamtkirchengemeinden der Ortskirchengemeinde des ersten Wohnsitzes als Gemeindemitglied an.
(2) Wünscht ein Gemeindemitglied einer anderen als der Kirchengemeinde oder der Ortskirchengemeinde seines ersten Wohnsitzes anzugehören, so bedarf es der Umgemeindung. Bei der Umgemeindung ist eine schriftliche Anmeldung bei der aufnehmenden Kirchengemeinde erforderlich.
(3) Die aufnehmende Kirchengemeinde hat die erfolgte Umgemeindung der abgebenden Kirchengemeinde, dem aufnehmenden Dekanat und der von der Kirchenleitung beauftragten, zentralen Stelle mitzuteilen. Die Umgemeindung ist im Gemeindemitgliederverzeichnis beider Kirchengemeinden zu vermerken.